Hier noch weitere Details hinsichtlich der Klassenpflegschaft die sich aus dem Schulgesetz und der Elternbeiratsverodnung ergeben.
- Wenn der Klassenelternvertreter verhindert ist, tritt an seine Stelle der Klassenlehrer. Der stellvertretende Elternvertreter hat „nur“ Funktion im Elternbeirat.
- Eine Klassenpflegschaftssitzung muss stattfinden, wenn 1/4 der Eltern, der Klassenlehrer, der Schulleiter oder der Elternbeiratsvorsitzende darum nachsuchen. Es muss dann innerhalb von 2 Wochen eingeladen werden.
- Beim Ausscheiden aus dem Amte lädt der Elternvertreter geschäftsführend ein und sorgt für die Wahl eines Nachfolgers. In neugebildeten Klassen organisiert der Elternbeiratsvorsitzende die Wahl der Elternvertreter.
- Niemand kann an derselben Schule in mehreren Klassen zum Elternvertreter oder stellvertretenden Elternvertreter gewählt werden
- Klassenelternvertreter sowie stellvertretender EV sind Mitglieder des Elternbeirats mit gleichen Rechten und Pflichten.
Die Klassenpflegschaft
(Schulgesetz § 56, Abs. 1) Die Klassenpflegschaft dient der Pflege enger Verbindungen zwischen Eltern und Schule und hat die Aufgabe, das Zusammenwirken von Eltern und Lehrern in der gemeinsamen Verantwortung für die Erziehung der Jugend zu fördern. Eltern und Lehrer sollen sich in der Klassenpflegschaft gegenseitig beraten, sowie Anregungen und Erfahrungen austauschen. Dem dient insbesondere die Unterrichtung und Aussprache über
- Entwicklungsstand der Klasse (z.B. Leistungen, Verhalten, besondere Probleme);
- Stundentafel und differenziert angebotene Unterrichtsveranstaltungen (z.B. Fächerwahl, Kurse, Arbeitsgemeinschaften);
- Kriterien und Verfahren zur Leistungsbeurteilung;
- Grundsätze für Klassenarbeiten und Hausaufgaben sowie Versetzungsordnung und für Abschlussklassen Prüfungsordnung;
- In der Klasse verwendete Lernmittel einschließlich Arbeitsmittel
- Schullandheimaufenthalte, Schulausflüge, Wandertage, Betriebsbesichtigungen u.ä. im Rahmen der beschlossenen Grundsätze der Gesamtlehrerkonferenz sowie sonstige Veranstaltungen für die Klasse;
- Förderung der Schülermitverantwortung der Klasse, Durchführung der Schülerbeforderung;
- grundsätzliche Beschlüsse der Gesamtlehrerkonferenz, der Schulkonferenz, des Elternbeirats und des Schülerrats.
Außerdem sollen die Lehrer im Rahmen des Möglichen auf Fragen zu besonderen methodischen Problemen und Unterrichtsschwerpunkten zur Verfügung stehen.