Regeln für Entschuldigungen und Beurlaubungen
Die ausführliche Regelung finden Sie auch in den Anhängen im DSB-Mobile. Entschuldigungs- und Beurlaubungsregelung
Eine Entschuldigung ist eine nachträgliche Erklärung für unabsehbares Fehlen, z.B. bei Krankheit. Es gibt zwei Wege für Entschuldigungen:
- Spätestens am 2. Tag des Fehlens muss die Klassenlehrkraft eine handschriftlich unterschriebene Entschuldigung unter Angabe eines Grundes erhalten.
- Erfolgt eine Entschuldigung in den ersten beiden Tag per Mail oder Telefon, muss die handschriftlich unterschriebene Entschuldigung mit Angabe eines Grundes innerhalb von drei Tagen nachgereicht werden.
Die handschriftlich unterschriebenen Entschuldigungen können einem Mitschüler oder einer Mitschülerin mitgegeben werden, mit der Post verschickt oder persönlich in den Briefkasten des RBG eingeworfen werden.
Werden Entschuldigungen nicht fristgerecht abgegeben, so können Leistungsmessungen (Klassenarbeiten, Tests, GFS) in diesem Zeitraum in den Klassen 5 – 10 mit „ungenügend“ bzw. Leistungsmessungen (Klausuren, Tests, GFS) in der Kursstufe mit „0 Notenpunkten“ bewertet werden.
Werden Kinder im Laufe des Unterrichtstages krank, rufen die Sekretärinnen zuhause bzw. auf den Notfallnummern an. Falls niemand erreichbar ist, müssen die Kinder in der Schule bleiben. Können die Kinder nach Hause gelassen werden, geben die Sekretärinnen dem Kind ein Entlassformular mit, das die entlassende Lehrkraft und die Eltern unterschreiben.
Wenn das Kind wieder in die Schule kommen kann, wird dieser Entlasszettel bei der Klassenlehrkraft abgegeben.
Ein Antrag auf Beurlaubung ist eine vorherige begründete schriftliche Bitte um Erlaubnis, dass das Kind der Schule fernbleiben darf, z.B. bei Arztterminen, Wettkämpfen oder aus familiären Gründen. Ein solcher Antrag muss rechtzeitig gestellt werden, damit darüber ohne Zeitdruck entschieden werden kann.
Zuständig für die Entscheidung ist bei einzelnen Stunden der Fachlehrer oder die Fachlehrerin, bei 1 – 2 Tagen der Klassenlehrer oder die Klassenlehrerin und ab 3 Tagen sowie bei allen Fehlzeiten, die an Ferien grenzen, die Schulleiterin.
Die Beurlaubungsgründe sind in der Schulbesuchsverordnung aufgeführt, z.B. Teilnahme an Wettbewerben, Kuren, sehr wichtige familiäre Anlässe an dem jeweiligen Tag, und nur in begründeten Ausnahmen möglich. Gesuche, die nicht von der Schulbesuchsordnung abgedeckt sind, werden grundsätzlich nicht genehmigt, z.B. bessere Reisetage oder billigere Flüge.
Der bisweilen zu beobachtende Versuch, mit geschaffenen Fakten, wie z.B. bereits gebuchten Flügen oder terminierten Fahrstunden und Führerscheinprüfungen, eine positive Entscheidung zu erzwingen, ändert nichts an der Rechtslage, kann zur Anzeige führen (Ordnungswidrigkeit, Bußgeld) und konterkariert das gemeinsame Erziehungsziel. Den Kindern sollte Respekt und Wertschätzung der Schule gegenüber auch von Eltern vorgelebt werden.
Eine nachträgliche Entschuldigung ist hier nicht möglich und hat entsprechende Konsequenzen auch für die Leistungsmessung.