Satzung

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr.

  1. Der Verein führt den Namen „Verein der Freunde und Förderer des Robert-Bosch-Gymnasiums Wendlingen am Neckar e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Wendlingen am Neckar und ist dort in das Vereinsregister eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck

Der Verein „Freunde und Förderer des Robert-Bosch-Gymnasiums“ ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ‚ Steuerbegünstigte Zwecke‘ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins sind Bildung und Erziehung sowie Pflege des Schullebens im Robert-Bosch-Gymnasium. Der Satzungszweck wird verwirklicht zum einen durch ideelle Unterstützung – z.B. durch Werbung für das Gymnasium in der Öffentlichkeit, zum anderen durch materielle Förderung des Gymnasiums, z.B. durch Subvention von Unterrichtsgeräten, der Mensa und von außerunterrichtlichen Aktivitäten, für die der Schulträger keine Gelder vorgesehen hat sowie durch gelegentliche Bildungsangebote für die Mitglieder dieses Fördervereins.

§3 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft kann jeder erwerben, der sich für die Bildungsarbeit des Robert-Bosch-Gymnasiums Wendlingen einsetzen will. Der Beitritt ist schriftlich zu erklären.
  2. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Gegen eine Ablehnung kann Beschwerde eingelegt werden, über die die Mitgliederversammlung entscheidet.
  3. Die Mitgliedschaft endigt
    a) durch Tod
    b) durch Austritt
    c) durch Ausschluss
  4. Der Austritt ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres möglich; er muss schriftlich erklärt werden.
  5. Der Ausschluss kann vom Vorstand verfügt werden, wenn das betreffende Mitglied die Interessen oder das Ansehen des Vereins erheblich schädigt oder mit seinen Beiträgen länger als zwei Jahre im Rückstand ist. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§4 Beitrag

  1. Es wird vorerst ein Jahresbeitrag von 10 € erhoben. Die Mitgliederversammlung legt den zukünftigen Jahresbeitrag fest. Zusätzliche Spenden sind erwünscht. Der Vorstand kann in besonderen Fällen auf Antrag den Beitrag ganz oder teilweise erlassen. Für Mitglieder, die sich in Berufsausbildung, in Wehr- oder Zivildienst befinden, ruht die Beitragspflicht.
  2. Der Beitrag ist fällig spätestens nach Ablauf der ersten drei Monate des Geschäftsjahrs.

§5 Organe

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§6 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister, drei Beisitzern. Die Zahl der Beisitzer wird vor der Wahl von der Mitgliederversammlung bestimmt. Einer der Beisitzer ist der Schulleiter bzw. sein Stellvertreter, ein weiterer Beisitzer ist der jeweilige Vorsitzende des Elternbeirates bzw. sein Stellvertreter. Der Schulleiter bzw. sein Stellvertreter und der jeweilige Vorsitzende des Elternbeirates bzw. sein Stellvertreter gehören kraft Amtes dem Vorstand an.
  2. Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Schriftführer und dem Vorsitzenden bzw. dem Stellvertreter zu unterzeichnen ist.
  4. Der 1.Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind jeweils einzelvertretungsberechtigt .Im Innenverhältnis wird jedoch bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende den Verein nur bei Verhinderung des 1.Vorsitzenden vertritt.
  5. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich.

§7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    a) die Wahl des Vorstandes,
    b) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts und die Entlastung das Vorstandes,
    c) die Genehmigung des Haushaltsplans.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich durch den Vorstand einberufen, die Mitglieder sind mindestens 10 Tage vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
  3. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn der 10.Teil der Mitglieder es unter Angabe des Zweckes verlangt. In diesem Falle sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vorher schriftlich einzuladen.
  4. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.
  5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit nach Gesetz und Satzung zulässig, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Wahlen entscheidet im Falle von Stimmengleichheit das Los.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.

§8 Verwendung der Mittel des Vereins

  1. Der Verein erstrebt keinen Gewinn
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck dieser Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden,

§9 Satzungsänderung

Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder.

§10 Auflösung des Vereins

  1. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung.
  2. Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Ist sie nicht beschlussfähig, so ist erneut einzuberufen Diese zweite Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
  3. Zu dem Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke des Vereins fällt das Vermögen an die Stadt Wendlingen am Neckar, mit der Verpflichtung zur unmittelbaren und ausschließlich gemeinnützigen Verwendung des Vermögens für das Robert-Bosch-Gymnasium Wendlingen.